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AGBAGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
CITIPOST Harz
Medienhaus Krause Logistik GmbH & Co. KG
Stand August 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von der Medienhaus Krause Logistik GmbH & Co. KG (nachfolgend „CITIPOST Harz“) erbrachten Postdienstleistungen. Sie gelten insbesondere gegenüber gewerblichen Kunden sowie gegenüber sonstigen Kunden, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
(2) Für die jeweilige Postdienstleistung gelten die zum Zeitpunkt der Übernahme der Sendung durch CITIPOST Harz gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die zu diesem Zeitpunkt gültige Preisliste und Leistungsbeschreibung der CITIPOST Harz.
(3) Ein gesonderter schriftlicher Rahmenvertrag ist für die Beauftragung einer einzelnen Postdienstleistung nicht erforderlich. Der Vertrag über die jeweilige Postdienstleistung kommt grundsätzlich mit der Übernahme der Sendung durch CITIPOST Harz zustande, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
(4) Die AGB gelten insbesondere für die Beförderung von Briefen, Postkarten und sonstigen Briefsendungen, Katalogen, Warensendungen, Einschreiben sowie für Zusatz- und Nebenleistungen. Zum Leistungsangebot können insbesondere die Beförderung und Zustellung im eigenen Zustellnetz, die Beförderung über Kooperations- und Partnernetze, Konsolidierungsleistungen, Anschriftenprüfung, Nachsendung und Lagerung sowie die Übergabe von Sendungen an andere Postdienstleister gehören.
(5) Die jeweils gültigen Preislisten, Produktverzeichnisse und Leistungsbeschreibungen bestimmen insbesondere Produkteigenschaften, Formate, Gewichte, Preise, Einlieferungsbedingungen, Zusatzleistungen und regelmäßige Laufzeiten.
(6) Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften oder diese AGB nichts anderes bestimmen, gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Postgesetz (PostG) und – soweit anwendbar – die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB).
(7) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Absenders werden nicht Vertragsbestandteil, sofern CITIPOST Harz ihrer Geltung nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsverhältnis
(1) Die Beauftragung erfolgt regelmäßig durch Übergabe, Einlieferung, Abholung oder Einwurf der Sendung in eine hierfür vorgesehene Einrichtung. Mit der Übernahme der Sendung nimmt CITIPOST Harz den Auftrag zur Erbringung der jeweiligen Postdienstleistung nach Maßgabe der gültigen AGB, Preisliste und Leistungsbeschreibung an.
(2) CITIPOST Harz ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen Dritte einzusetzen, insbesondere verbundene Postunternehmen, Kooperationspartner, Konsolidierungsunternehmen, Frachtführer, Nachunternehmer und andere Postdienstleister einschließlich der Deutschen Post AG.
(3) Soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, bleibt CITIPOST Harz gegenüber dem Absender Vertragspartner, auch wenn einzelne Sortier-, Konsolidierungs-, Beförderungs- oder Zustellleistungen durch Dritte erbracht werden.
(4) Ein Anspruch des Absenders auf einen bestimmten Beförderungsweg, ein bestimmtes Zustellnetz oder den Einsatz eines bestimmten Unternehmens besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil der jeweiligen Produktleistung ist.
§ 3 Beförderungsausschlüsse
(1) Im Rahmen des Vertragsverhältnisses sind von der Beförderung ausgeschlossen:
- Sendungen, deren Inhalt, äußere Gestaltung, Beförderung oder Lagerung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Einrichtungen, Sicherheitsvorkehrungen oder Genehmigungen erfordern;
- Sendungen, die dazu geeignet sind, durch ihren Inhalt oder ihre äußere Beschaffenheit Personen zu verletzen, zu infizieren oder Sachschäden zu verursachen;
- Sendungen, die lebende Tiere, einschließlich wirbelloser Tiere, Tierkadaver oder Teile von Tierkadavern, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen enthalten;
- Sendungen, deren Beförderung und/oder Lagerung gefahrgutrechtlichen Vorschriften unterliegt, insbesondere Sendungen, die explosionsgefährliche, leicht entzündliche, giftige, ätzende, umweltgefährdende, radioaktive oder infektiöse Stoffe enthalten;
- Sendungen, die Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine und Edelmetalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten oder andere Kostbarkeiten enthalten, es sei denn, es wurde eine entsprechende schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen.
(2) Für den Fall, dass eine Sendung hinsichtlich ihrer Beschaffenheit oder in sonstiger Weise nicht diesen AGB oder den jeweils geltenden Preis-, Produkt- oder Leistungsbedingungen entspricht, kann CITIPOST Harz wahlweise die Annahme verweigern, eine bereits übergebene bzw. übernommene Sendung zurückgeben oder zur Abholung durch den Absender bereitstellen oder die Sendung ohne vorherige Benachrichtigung des Absenders befördern und ein entsprechendes Entgelt nachfordern.
Gleiches gilt, wenn der Verdacht auf eine ausgeschlossene Sendung oder einen sonstigen Vertragsverstoß besteht und der Absender auf Verlangen der CITIPOST Harz Angaben zum Inhalt der Sendung verweigert.
(3) Entsteht erst nach der Übergabe oder Übernahme der Verdacht, dass es sich bei der Sendung um eine ausgeschlossene Sendung handelt oder weitere Vertragsverstöße vorliegen, ist der Absender verpflichtet, CITIPOST Harz auf Verlangen Angaben über den Inhalt der Sendung zu machen. Verweigert der Absender diese Angaben, ist die Sendung von der Beförderung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn CITIPOST Harz nach der Übernahme oder Übergabe Kenntnis davon erlangt, dass es sich um ein ausgeschlossenes Transportgut handelt.
(4) Eine Verpflichtung der CITIPOST Harz zur Prüfung von Sendungen auf Beförderungsausschlüsse im Sinne des Absatzes 1 besteht nicht. CITIPOST Harz ist jedoch berechtigt, bei Verdacht auf solche Ausschlüsse die Sendungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu öffnen und zu überprüfen. Der Absender kann selbst dann keine Rechte in Bezug auf Vertragsschluss, Behandlung der Sendung, geschuldetes Entgelt oder Haftung aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung der Sendung durch CITIPOST Harz herleiten, wenn er die Sendung mit einer Kennzeichnung versehen hat, die auf eine unter Absatz 1 genannte Beschaffenheit hinweist.
(5) CITIPOST Harz ist berechtigt, die Beförderung einer Sendung zu unterbrechen, wenn sich die Sendung aus einem der in diesen AGB genannten Gründe als für die Beförderung ungeeignet herausstellt.
§ 4 Leistungen der CITIPOST Harz
(1) CITIPOST Harz übernimmt Sendungen, bereitet sie entsprechend der Produktleistung auf, sortiert und befördert sie zum Bestimmungsort und führt die Zustellung selbst oder unter Einschaltung von Drittunternehmen durch.
(2) Die Beförderung kann vollständig im eigenen Zustellnetz oder ganz oder teilweise über Kooperationspartner, Konsolidierungsunternehmen oder andere Postdienstleister erfolgen.
(3) Die Einschaltung eines Drittunternehmens oder die Übergabe in ein anderes Zustellnetz ist Bestandteil der ordnungsgemäßen Leistungserbringung und stellt für sich allein keine Leistungsabweichung dar.
§ 5 Laufzeiten
(1) Für die regelmäßigen Laufzeiten inländischer Briefsendungen gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Laufzeitvorgaben. Soweit CITIPOST Harz Leistungen erbringt, für die die Laufzeitvorgaben des § 18 PostG maßgeblich sind, werden im Jahresdurchschnitt mindestens 95 Prozent der an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen am dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und mindestens 99 Prozent am vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Werte sind Qualitätsvorgaben für die Gesamtheit der erfassten Sendungen im Jahresdurchschnitt. Sie stellen keine Garantie für die Zustellung einer einzelnen Sendung innerhalb von drei oder vier Werktagen dar.
(3) Für Produkte oder Leistungen, für die andere gesetzliche oder in der aktuellen Leistungsbeschreibung ausgewiesene regelmäßige Laufzeiten gelten, sind diese maßgeblich.
(4) Ein bestimmter Zustelltag oder eine bestimmte Zustelluhrzeit wird nur geschuldet, wenn dies für die betreffende Produktleistung ausdrücklich als verbindlicher Ablieferungstermin ausgewiesen oder vereinbart ist.
(5) Die Laufzeit beginnt mit der ordnungsgemäßen Übernahme bzw. Einlieferung der Sendung nach Maßgabe der für das jeweilige Produkt geltenden Annahme- und Einlieferungsbedingungen.
(6) Bei Beförderung über Kooperationspartner, Konsolidierungsunternehmen oder andere Postdienstleister kann der tatsächliche Beförderungsweg vom eigenen Zustellnetz abweichen. Gesetzliche Laufzeit- und Qualitätsvorgaben bleiben unberührt.
(7) Als solche gekennzeichnete amtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen, die zur Durchführung staatlicher oder kommunaler Wahlen und Abstimmungen versandt werden, werden unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen behandelt. Sie sollen entsprechend § 18 Abs. 4 PostG bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zugestellt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung und Zustellung durch CITIPOST Harz selbst oder unter Einschaltung von Kooperationspartnern, Konsolidierern oder anderen Postdienstleistern erfolgt. Eine darüber hinausgehende individuelle Laufzeitgarantie wird nicht übernommen, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 6 Konsolidierung und Zusammenarbeit mit Drittunternehmen
(1) CITIPOST Harz ist berechtigt, Sendungen selbst zu konsolidieren oder durch geeignete Drittunternehmen konsolidieren zu lassen.
(2) Die Konsolidierung kann insbesondere die elektronische Erfassung, Sortierung, Frankierung, Kennzeichnung, Bündelung und sonstige Vorbereitung zur weiteren Beförderung umfassen.
(3) Konsolidierte oder außerhalb des eigenen Netzes zu befördernde Sendungen können insbesondere an die Deutsche Post AG oder andere geeignete Postdienstleister zur weiteren Beförderung und Zustellung übergeben werden.
(4) Soweit Drittunternehmen als Nachunternehmer tätig werden, bleibt CITIPOST Harz gegenüber dem Absender Vertragspartner, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(5) Etwaige im Zusammenhang mit Konsolidierung, Vorsortierung, Einlieferung oder Kooperation erzielte Vergütungen, Rabatte, Nachlässe oder sonstige wirtschaftliche Vorteile stehen CITIPOST Harz zu, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht.
§ 7 Zustellung
(1) Briefsendungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an der angegebenen Anschrift durch Einwurf in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Empfangsvorrichtung oder durch Aushändigung an den Empfänger zugestellt.
(2) Ist dies nicht möglich, kann die Sendung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden, soweit keine entgegenstehende Weisung vorliegt.
(3) Kann eine Sendung nicht zugestellt oder ausgehändigt werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Benachrichtigung, Hinterlegung, Bereithaltung und Rücksendung. Für Zusatzleistungen gelten ergänzend die jeweiligen Produktbedingungen.
(4) Für Einschreiben, Eigenhändig, Nachnahme und andere Zusatzleistungen gelten die jeweils aktuellen Produkt- und Leistungsbeschreibungen.
§ 8 Unzustellbare Sendungen und Anschriftenermittlung
(1) Eine Sendung kann insbesondere unzustellbar sein, wenn die Anschrift falsch oder unvollständig ist, der Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht ermittelt werden kann, eine geeignete Empfangsvorrichtung fehlt oder die Annahme verweigert wird.
(2) CITIPOST Harz kann, soweit gesetzlich zulässig und betrieblich vorgesehen, eine Anschriftenermittlung durchführen. Kann eine zustellfähige Anschrift ermittelt werden, kann die Sendung erneut befördert werden.
(3) Ist eine Zustellung nicht möglich, wird die Sendung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften an den Absender zurückgesandt oder behandelt.
(4) Für die Behandlung von Sendungen, bei denen weder Empfänger noch Absender ermittelt werden können, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Pflichten des Absenders
(1) Der Absender hat die Sendungen entsprechend den jeweils geltenden Produkt-, Format-, Gewichts-, Verpackungs-, Kennzeichnungs-, Frankierungs- und Adressierungsanforderungen bereitzustellen.
(2) Der Absender ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Absender- und Empfängerangaben sowie für die Zulässigkeit des Sendungsinhalts verantwortlich.
(3) Die Verpackung und Beschaffenheit der Sendung muss so gewählt sein, dass die Sendung selbst, andere Sendungen, Personen und Betriebseinrichtungen vor Schäden geschützt sind.
(4) Der Absender hat eine dem Inhalt, Wert und der Bedeutung der Sendung entsprechende Produkt- oder Zusatzleistung zu wählen. Wertgegenstände dürfen nicht mit einer Produktleistung eingeliefert werden, für die sie nach § 3 ausgeschlossen sind.
(5) Weisungen zur besonderen Behandlung einer Sendung müssen vor deren Übernahme erteilt werden und bedürfen der für das jeweilige Produkt vorgesehenen Form.
§ 10 Nachsendung, Lagerung und Bereithaltung
(1) Nachsendung, Lagerung und Bereithaltung von Sendungen erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften sowie den jeweils aktuellen Produkt- und Leistungsbeschreibungen.
(2) Umfang, Dauer, Voraussetzungen und etwaige Entgelte ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste und Leistungsbeschreibung.
§ 11 Entgelt
(1) Das zu zahlende Entgelt ergibt sich ausschließlich aus der jeweils aktuellen Preisliste der CITIPOST Harz oder einer ausdrücklich ausgewiesenen Produktleistung.
(2) Entgelte können insbesondere nach Sendungsart, Format, Gewicht, Menge, Zusatzleistung und Aufbereitungsgrad differenziert werden.
(3) Entspricht eine Sendung nicht den Produktbedingungen, ist CITIPOST Harz berechtigt, die Annahme abzulehnen oder die Sendung nach Maßgabe der geltenden Preis- und Leistungsbedingungen zu behandeln.
(4) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu begleichen.
§ 12 Haftung
(1) CITIPOST Harz haftet ausschließlich nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Eine darüber hinausgehende vertragliche Haftungszusage wird nicht übernommen, soweit nicht für eine bestimmte Zusatzleistung ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen ist.
(2) Soweit die gesetzlichen Haftungsbestimmungen der §§ 425 ff. HGB Anwendung finden, gelten die dort bestimmten Haftungsbefreiungen, Haftungsausschlüsse und Haftungshöchstgrenzen, insbesondere § 431 HGB.
(3) CITIPOST Harz haftet nicht für Schäden an Sendungen oder Sendungsinhalten, die nach § 3 dieser AGB von der Beförderung ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für Geld oder andere Zahlungsmittel, Wertpapiere, Schmuck, Uhren, Edelsteine und Edelmetalle, Unikate, Kunstgegenstände, Antiquitäten und andere Kostbarkeiten, soweit ein Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist. Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
(4) Die unbeanstandete Annahme oder Beförderung einer nach § 3 ausgeschlossenen oder sonst nicht bedingungsgerechten Sendung führt nicht zu einer Erweiterung der Haftung der CITIPOST Harz.
(5) Eine Überschreitung einer regelmäßigen Laufzeit oder eines Laufzeitziels führt nicht automatisch zu einer Erstattung des Beförderungsentgelts, einer Minderung, einer Kostenübernahme oder zu Schadensersatz. Ansprüche bestehen ausschließlich, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung auf unmittelbare vertragstypische Schäden beschränkt. Eine Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen, Produktionsausfälle oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
(7) Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit sie nach zwingendem Recht ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere in den gesetzlich bestimmten Fällen vorsätzlichen oder qualifiziert leichtfertigen Handelns.
(8) Hat ein Verhalten des Absenders oder Empfängers, eine unzureichende Verpackung, eine fehlerhafte oder unvollständige Adressierung, ein ausgeschlossener Sendungsinhalt oder ein besonderer Mangel der Sendung zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmen sich Haftung und Umfang eines etwaigen Ersatzanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 13 Reklamationen und Schadensanzeigen
(1) Beanstandungen wegen Verlust, Beschädigung, Laufzeitüberschreitung oder sonstiger Mängel sind CITIPOST Harz unverzüglich nach Kenntniserlangung mitzuteilen.
(2) Für Form, Frist und Rechtsfolgen von Schadensanzeigen sowie für Verjährung und Verlustvermutung gelten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Anspruchsteller hat die zur Prüfung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere Angaben zur Sendung, Einlieferung und zur behaupteten Schadenshöhe, zur Verfügung zu stellen.
§ 14 Höhere Gewalt und sonstige Leistungshindernisse
(1) Für Leistungshindernisse, die CITIPOST Harz auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte, gelten die gesetzlichen Haftungsausschlüsse und Leistungsfolgen.
(2) Hierzu können insbesondere Naturereignisse, extreme Wetterlagen, Streik, Aussperrung, Krieg, behördliche Maßnahmen, Verkehrssperren, Energieausfälle sowie erhebliche Störungen der Verkehrs-, Kommunikations- oder IT-Infrastruktur gehören.
(3) Dies gilt entsprechend, soweit entsprechende Umstände bei einem zur Leistungserbringung eingesetzten Drittunternehmen eintreten und CITIPOST Harz hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften nicht einzustehen hat.
§ 15 Postgeheimnis und Datenschutz
(1) CITIPOST Harz wahrt das Brief- und Postgeheimnis und beachtet die für Postdienstleister geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere die einschlägigen Bestimmungen des PostG, der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses oder zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
(3) Soweit CITIPOST Harz Drittunternehmen zur Leistungserbringung einsetzt, dürfen die hierfür erforderlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang verarbeitet und übermittelt werden.
§ 16 Paketvermittlung
(1) Soweit CITIPOST Harz die Beförderung eines Pakets lediglich an einen anderen Paket- oder Postdienstleister vermittelt und der Beförderungsvertrag unmittelbar zwischen dem Absender und diesem Unternehmen zustande kommt, ist CITIPOST Harz nicht Beförderer des Pakets. Für die Paketbeförderung gelten in diesem Fall die Vertrags-, Beförderungs- und Haftungsbedingungen des jeweiligen Paket- oder Postdienstleisters.
(2) Die Haftung der CITIPOST Harz beschränkt sich in einem solchen Vermittlungsfall auf die ordnungsgemäße Erbringung der eigenen Vermittlungsleistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
(3) Soweit CITIPOST Harz bei einer Paketleistung selbst Vertragspartner des Absenders für die Beförderung ist, gelten für die Beförderung und Haftung die gesetzlichen Vorschriften sowie die für diese Paketleistung geltenden Preis-, Produkt- und Leistungsbedingungen.
§ 17 Kündigung und Rücktritt
(1) Gesetzliche Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
(2) Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der geltenden Preisliste zu vergüten.
§ 18 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
(1) Gegen Forderungen der CITIPOST Harz kann der Absender nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig. Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Absender nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht, soweit gesetzlich zulässig.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.
(2) Soweit gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Sitz der Medienhaus Krause Logistik GmbH & Co. KG.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Diese Fassung gilt für alle Sendungen, die ab dem 01.10.2026 von CITIPOST Harz übernommen werden. Für zuvor übernommene Sendungen gelten die zum Zeitpunkt ihrer Übernahme maßgeblichen Bedingungen fort.
Stand: August 2026 – gültig ab 01.09.2026