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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

CITIPOST Medienhaus Krause Logistik GmbH & Co. KG (Stand 1/2007)

 

1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden AGB sind Bestandteil aller Verträge über die Beförderung von Briefen und briefähnlichen Sendungen durch die Medienhaus Krause Logistik GmbH Co. KG ( im folgenden Citipost ) im Inland einschließlich besonders vereinbarter Zusatz- und Nebenleistungen. Sie umfassen insbesondere folgende Produkte und Leistungen: Briefe, Postkarten, und  weitere Briefsendungen, , Kataloge und weitere briefähnliche Sendungen, Einschreiben aller Art, Nachnahme-Sendungen, Werbeantwort, Anschriftenprüfung sowie weitere Zusatzleistungen, Nachsendung von Briefen und briefähnlichen Sendungen.

(2) Ergänzend zu diesen AGB gilt die Preisliste/ Leistungsbeschreibung in der jeweils gültigen Fassung.

2. Vertragsverhältnis

(1) Rechte und Pflichten im Geltungsbereich dieser AGB werden durch den Abschluss eines Beförderungsvertrages zwischen Citipost und dem Absender begründet. In der Regel kommt dieser Vertrag durch die Übergabe von Sendungen oder deren Übernahme in die Obhut von Citipost nach Maßgabe der vorliegenden AGB und unter Beachtung der gesondert geschlossenen Rahmenverträge zustande. Abweichende Bedingungen sind schriftlich zu vereinbaren.

(2) Entspricht eine Sendung hinsichtlich Ihrer Beschaffenheit (Größe, Format, Gewicht etc.) oder in sonstiger Weise nicht der Preisliste in der jeweils gültigen Fassung oder diesen AGB, so steht es Citipost frei:

- die Annahme der Sendung zu verweigern oder

- eine bereits übergebene/übernommene Sendung zurückzugeben oder

- zur Abholung bereit zu halten oder

- diese ohne Benachrichtigung des Absenders zu befördern und ein entsprechendes Nachentgelt zu erheben.

(3) Das Recht von Citipost, ein Vertragsangebot abzulehnen, bleibt, soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung entgegensteht, auch in anderen Fällen unberührt.

(4) Der Absender kann selbst dann keine Rechte hinsichtlich Vertragsschluss, Behandlung, geschuldetem Entgelt, Haftung etc. aus der unbeanstandeten Annahme und Beförderung seiner Sendung herleiten, wenn er diese mit einem Kennzeichen versieht,

das auf eine unter Abschnitt 6 Abs.1 oder eine unter Abs. 2 fallende Beschaffenheit hinweist oder in sonstiger Weise darauf verwiesen hat.

(5) Ansprüche aus diesem Vertrag einschließlich der Haftung kann grundsätzlich nur der Absender als Versender von Citipost geltend machen. Ausnahmsweise ist auch der Empfänger zur Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 421 HGB im eigenen Namen berechtigt, soweit er die vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Zahlung des Entgeltes, erfüllt. Die Rechte und Pflichten des Absenders bleiben im Falle des Satzes 2) unberührt.

3. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist die Beförderung von Sendungen des Absenders von einem oder mehreren Übernahmeort(en) zu den vom Absender definierten Zielorten.

(2) Das von Citipost bediente Zustellgebiet ergibt sich aus der Preisliste sowie der Postleitzahlenauflistung in der jeweils gültigen Fassung. Werden Citipost Sendungen übergeben oder übernimmt Citipost Sendungen, die außerhalb des Zustellgebietes von Citipost zuzustellen sind, gilt Punkt 2 Abs. 2 entsprechend, es sei denn Citipost ist beauftragt worden, die Sendung über die Deutsche Post AG befördern zu lassen und entsprechend beim nächsten Zustellstützpunkt einzuliefern.

4. Rechte und Obliegenheiten des Absenders

(1) Weisungen des Absenders, mit der Sendung in besonderer Weise zu verfahren, sind nur dann verbindlich, wenn diese in der in der Preisliste festgelegten Form erfolgen (Vorausverfügungen). Der Absender hat jedoch keinen Anspruch auf Beachtung von Weisungen, die er Citipost nach Übergabe/Übernahme der Sendung erteilt. Die §§ 418 und 419 HGB gelten nicht.

(2) Eine Kündigung durch den Absender gemäß § 415 HGB nach Übergabe/Übernahme der Sendung in die Obhut von Citipost ist ausgeschlossen.

(3) Dem Absender obliegt es, sich im Bedarfsfall von Citipost über Möglichkeiten informieren zu lassen, die sicher stellen, dass sein möglicher Schaden bei Verlust, Beschädigung oder einer sonst nicht ordnungsgemäßen Leistung seitens Citipost über die in Punkt 9 getroffene Regelung hinaus gedeckt ist.

5. Inhaltsgleiche Sendungen

(1) Inhaltsgleiche Sendungen werden bei Citipost unter der Bezeichnung InfoBrief zusammengefasst.

(2) Für inhaltsgleiche Sendungen gelten folgende Besonderheiten: gesonderte Preisliste, Post muss getrennt von der Tagespost deklariert und in der speziellen Einlieferungsliste eingetragen werden, nicht zustellbare Sendungen werden nicht recherchiert und auch nicht an den Auftraggeber zurückbefördert, sofern sie bis zu 50 Gramm wiegen und mehr als 50 Stück eingeliefert werden, es sei denn, es besteht eine Vorausverfügung.

6. Zustellung

(1) Die Ablieferung (Zustellung) erfolgt, sofern nichts anderweitiges zwischen Citipost und dem Empfänger vereinbart ist (Lagerung, Nachsendung etc.) und der Absender keine entgegenstehenden Vorausverfügungen getroffen hat, unter der auf der Sendung angebrachten Anschrift durch Einlegen in eine für den Empfänger bestimmte und ausreichend aufnahmefähige Vorrichtung (z. B. Hausbriefkasten). Sie kann auch durch Aushändigung an den Empfänger, an seinen Ehegatten oder an eine Person, die Citipost gegenüber schriftlich zum Empfang der Sendung bevollmächtigt ist (Postbevollmächtigter/Postempfangsbeauftragter) erfolgen. Citipost liefert Sendungen mit den Zusatzleistungen “Übergabe-Einschreiben”, “Nachnahme” und “Eigenhändig” nur gegen Empfangsbestätigung und Quittung der Übergabe ab. Sie behält sich vor, diesen Nachweis auch für andere Sendungen zu verlangen. Ein Nachweis wird nicht verlangt, wenn der Empfangsberechtigte persönlich bekannt ist.

(2) Ist die Ablieferung einer Sendung nicht in der in Absatz 1 genannten Weise möglich, so kann sie mit Ausnahme von Sendungen mit der Zusatzleistung “Eigenhändig” einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden. Ersatzempfänger sind Angehörige des Empfängers, des Ehegatten und des Bevollmächtigten, der Inhaber oder Vermieter, der in der Anschrift angegebenen Wohnung, der Inhaber einer Schließfachanlage und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen sowie andere in den Räumen des Empfängers anwesende Personen, von denen den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zum Empfang der Sendung berechtigt sind. Zu den Ersatzempfängern zählen außer bei “Einschreiben” und “Nachnahme” auch Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers. Sendungen mit der Zusatzleistung “Eigenhändig” werden neben dem Empfänger nur einem besonders Bevollmächtigten ausgehändigt.

 

(3) Ist eine Ablieferung nach den Absätzen 1 und 2 nicht möglich, so unternimmt Citipost einen weiteren kostenlosen Zustellversuch an dem nachfolgenden Werktag. Dies gilt auch dann, wenn Citipost eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort nicht zumutbar ist. Ein dritter Zustellversuch wird ebenfalls unternommen, dieser ist jedoch für den Absender kostenpflichtig in Höhe des Beförderungsentgeltes für diese Sendung.

 

(4) Unzustellbare Sendungen werden an den Absender unter Mitteilung der Nachsendeadresse - sofern eine solche vom Empfänger mitgeteilt wurde - zurückbefördert. Sendungen sind unzustellbar, wenn keine empfangsberechtigte Person i. S. d. Absätze 1 und 2 angetroffen, die Annahme verweigert wird, der Empfänger nicht ermittelt werden kann. Als Annahmeverweigerung gilt auch die Verhinderung der Ablieferung über eine vorhandene Empfangsvorrichtung oder die Weigerung zur Zahlung eines Nachnahmebetrages. Sendungen an Behörden, juristische Personen, Gesellschaften,

Gemeinschaften oder an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen gelten als unzustellbar, wenn

Citipost gegenüber keine Person schriftlich zum Empfang bevollmächtigt ist.

(5) Kann eine unzustellbare Sendung nicht in der in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Weise an den Absender abgeliefert werden, ist Citipost zur Öffnung berechtigt. Ist der Absender oder ein sonstiger Berechtigter auch nach Öffnung nicht zu ermitteln und eine Ablieferung auf andere Weise nicht zumutbar, ist Citipost nach Ablauf von sechs Wochen zur Veräußerung der Sendung berechtigt. Unverwertbares Gut kann Citipost vor Ablauf der Frist vernichten.

(6) Bei falscher Schreibweise der Empfängeradresse, falschen oder fehlenden Angaben, Umzug, Tod, Verweigerung der Annahme oder dem Fehlen einer geeigneten Empfangsvorrichtung kann eine Zustellung nicht gewährleistet werden. Die Sendung wird in diesen Fällen unter Berechnung des vereinbarten Entgelts an den Absender zurück befördert.

(7) Sollte der Empfänger nicht vorhanden sein, erfolgt durch Citipost die Ermittlung der korrekten Adresse. Innerhalb des Citipost-eigenen Zustellgebietes erfolgt die erneute Zustellung ohne Aufpreis. Ansonsten erfolgt die Rückgabe mit neuer Anschrift an den Absender unter Berechnung des vereinbarten Entgelts.

(8) Die Abholung erfolgt, gemäß der geltenden Lizenz, Montag bis Freitag bis 13.00 Uhr oder ab 17.00 Uhr. Wenn nicht anderes vereinbart ist, übernimmt Citipost die Zustellung bis 12:00 Uhr am folgenden Werktag. Eine Überschreitung der Zustellfrist führt zur Nichtberechnung und Erstattung des vereinbarten Sendungsentgeltes. 

7. Beförderungsvorbehalt

(1) Citipost ist berechtigt, die Beförderung von Sendungen zu verweigern, deren Inhalt, äußere Gestalt oder Beförderung gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen bzw. durch deren Inhalt oder äußere Beschaffenheit Personen verletzt oder Sachschäden verursacht werden können.

(2) Bei Verweigerung der Beförderung werden die Sendungen grundsätzlich unfrei zu Lasten des Versenders an den Abholort zurückbefördert. Sämtliche Gefahren gehen in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Feststellung der fehlenden Voraussetzungen zu Lasten des Absenders.

8. Entgelt

(1) Für die Errechnung der sich durch die Vertragserfüllung ergebenden Verbindlichkeit des Versenders gegenüber Citipost gilt die jeweils aktuelle gültige Preisliste.

(2) Die dem Absender entstehende Verbindlichkeit ist unverzüglich nach Erhalt der monatlichen  Sammelabrechnung zu begleichen.

9. Reklamationen

Reklamationen über Mängel in der Zustellung müssen vom Absender innerhalb von zwei Tagen, nachdem dieser vom Vorhandensein der Mängel Kenntnis erlangt hat, gegenüber Citipost geltend gemacht werden, da anderenfalls keine Möglichkeit zur sofortigen Prüfung und Nachbesserung durch Citipost besteht. Reklamationen, die später als eine Woche nach Zustellende eingehen, können generell nicht mehr berücksichtigt werden.

10. Haftung

(1) Citipost haftet für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat (§ 435 HGB). Die Haftung ist insoweit begrenzt auf vertragstypische Fälle. Die nachfolgenden Absätze finden auf Haftungsfälle dieser Art keine Anwendung.

(2) Im übrigen ist die Haftung von Citipost für Schäden, die auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die sie, einer ihrer Leute oder ein Erfüllungsgehilfe fahrlässig begangen hat, insbesondere bei Verlust, Beschädigung und nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung auf unmittelbare vertragstypische Schäden begrenzt. Soweit in diesen AGB, insbesondere in den nachfolgenden Absätzen, nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für diese Haftungsfälle die einschlägigen Vorschriften des HGB.

(3) Für im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung entstandene Begleit- und Folgeschäden haftet Citipost nicht.

(4) Die Haftung von Citipost für Verlust, Beschädigung oder Mängeln bei der Einziehung von Geld ist bei Zusatzleistungen gemäß der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste auf einen Höchstbetrag von jeweils 25,55 begrenzt.

(5) Darüber hinaus ist die Haftung von Citipost ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen. Dies gilt auch für Nebenpflichtverletzungen und außervertragliche Ansprüche.

(6) Abweichend von § 424 Abs. 3 HGB kann Citipost im Falle des Wiederauffindens einer Sendung die Erstattung der ihrer nach den vorstehenden Absätzen geleisteten Entschädigung verlangen. § 438 Abs. 5 HGB gilt nicht.

(7) Wird durch den Versender bei Vertragsschluss ein Warenwert bestimmt, verbunden mit dem Auftrag an Citipost, eine entsprechende Transportversicherung abzuschließen, gelten ergänzend die Bedingungen des oder der Versicherer.

(8) Von den Absätzen 2 bis 5 abweichende Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen Citipost und dem Versender schriftlich getroffen worden sind.

(9) Citipost garantiert das Zustellzeitziel nach § 425 Abs. 1 HGB.

11. Brief- und Postgeheimnis, Datenschutz

(1) Citipost verpflichtet sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Wahrung des Brief- und Postgeheimnisses sowie zur Beachtung der jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Citipost wird ihren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen entsprechende Verpflichtungen auferlegen.

(2) Citipost wird über bekannt gewordene interne Angelegenheiten der Versender Stillschweigen bewahren. Diese Verpflichtung gilt auch nach Vertragsbeendigung.

(3) Von Citipost eingesetzte Erfüllungsgehilfen werden zur Einhaltung der Absätze 1 und 2 entsprechend durch Citipost verpflichtet und überwacht.

12. Rücktrittsrecht / Kündigung

(1) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund vom Beförderungsvertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen. Wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung ist u.a. die nachträgliche Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenz-, Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichverfahren des Versenders. Hat Citipost den wichtigen Grund zu vertreten, so entfällt der Zahlungsanspruch der Citipost gegenüber dem Versender für die noch nicht erbrachte Leistung bzw. Teilleistung. Hat der Versender den wichtigen Grund zu vertreten, so hat er, unbeschadet etwaiger anderer Rechtspflichten, für die bis dahin erbrachte Leistung das vorgesehene Entgelt gemäß der dem Vertrag zugrunde liegenden Preisliste der Citipost zu zahlen, mindestens jedoch 20 % des gesamten Auftragswertes, es sei denn, der Versender weist nach, dass Kosten in geringerer Höhe entstanden sind.

(2) Ereignisse höherer Gewalt und von Citipost nicht zu vertretende Umstände, die die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen oder übermäßig erschweren, wie z. B. Streik, Aussperrung oder Mobilmachung, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Blockade, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen, Energie- und Rohstoffmangel etc. berechtigen Citipost auch innerhalb des Verzuges-, die Beförderung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Leistungsbehinderung oder -erschwerung kann Citipost wegen des noch nicht

erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Das Recht zum Hinausschieben bzw. Rücktritt besteht unabhängig davon, ob die in Satz 1 oder 2 genannten Ereignisse bei Citipost oder einem Erfüllungsgehilfen eintreten. Die Ausübung

dieses Rechtes durch Citipost begründet keine Schadensersatzansprüche des Versenders. Abschnitt 9 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versender seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweisen kann, dass die komplette oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn nicht mehr von Interesse ist. Ein Rücktritt bezüglich der von Citipost bereits erbrachten Teilleistungen ist ausgeschlossen.

13. Sonstige Regelungen

(1) Ansprüche gegenüber Citipost können weder abgetreten noch verpfändet werden. Ausgenommen sind Ansprüche auf Schadenersatz und auf Erstattung von Leistungsentgelten, die abgetreten, aber nicht verpfändet werden können.

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen aus diesen AGB unterliegenden Verträgen ist Goslar.

(3) Für einen zwischen Citipost und dem Versender geschlossenen Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Citipost ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

                                                                                                                                                             

Goslar im Januar 2006